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   EuGH, 26.06.1980 - 808/79   

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https://dejure.org/1980,1510
EuGH, 26.06.1980 - 808/79 (https://dejure.org/1980,1510)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.1980 - 808/79 (https://dejure.org/1980,1510)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1980 - 808/79 (https://dejure.org/1980,1510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Pardini

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - EINFUHR- ODER AUSFUHRLIZENZEN - VERLUST EINER LIZENZ - BEGRIFF - DIEBSTAHL - EINSCHLUSS - ANSPRUCH DES WIRTSCHAFTSTEILNEHMERS AUF ERTEILUNG EINES DOKUMENTS , DAS IHN ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESCHÄFTS ZU DEN IN DER ...

  • EU-Kommission

    Pardini

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung und Gültigkeit einer Verordnung und Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen und Ausfuhrlizenzen sowie Voraussetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; Berechtigung zur Einfuhr oder Ausfuhr von Waren bei ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; VO 2727/75 Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EWG Art. 177; VO 2727/75 Art. 12
    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - EINFUHR- ODER AUSFUHRLIZENZEN - VERLUST EINER LIZENZ - BEGRIFF - DIEBSTAHL - EINSCHLUSS - ANSPRUCH DES WIRTSCHAFTSTEILNEHMERS AUF ERTEILUNG EINES DOKUMENTS , DAS IHN ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESCHÄFTS ZU DEN IN DER ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 2103
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.01.1974 - 158/73

    Kampffmeyer / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 26.06.1980 - 808/79
    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz wird von der erteilenden Stelle durch einen entsprechenden Vermerk auf der Lizenz und gegebenenfalls auf den Teillizenzen kenntlich gemacht; die Lizenz und gegebenenfalls die Teillizenzen sind, soweit erforderlich, zu berichtigen." 6 In diesem Zusammenhang ist auch an das Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 158/73 (Kampffmeyer/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1974, 101) hinzuweisen, in dem der Gerichtshof in Beantwortung von Vorabentscheidungsfragen, die im Rahmen eines Rechtsstreits betreffend die Freigabe der Kaution im Falle des Verlustes der Lizenz gestellt worden waren, entschieden hat: "Der Verlust einer Einfuhrlizenz ist ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Artikels 18 der Verordnung Nr. 1373/70 [einer Bestimmung, die Artikel 20 der Verordnung Nr. 193/75 entspricht], wenn er eingetreten ist, obgleich der Lizenzinhaber alle Sorgfalt aufgewandt hat, die von einem ordentlichen Kaufmann billigerweise erwartet werden kann." Somit steht fest, daß der Lizenzinhaber die Freigabe der Kaution erlangen kann, wenn er das Geschäft infolge des unter derartigen Umständen eingetretenen Verlustes der Lizenz nicht durchführen kann.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1988 - 316/86

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Firma P. Krücken. - Ausfuhrerstattung -

    Die Kommission hält dem entgegen, daß sie zur Einführung der Ausnahme aufgrund von zwei Rechtsvorschriften ermächtigt gewesen sei: zum einen aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75, wonach sie befugt sei, die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und "die anderen Durchführungsbestimmungen" zu dem betreffenden System nach dem Verwaltungsausschußverfahren festzulegen (siehe Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 808/79, Pardini, Slg. 1980, 2103, Randnr. 16 der Entscheidungsgründe), zum anderen aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der bereits genannten Verordnung Nr. 974/71. Auch diese Bestimmung übertrage der Exekutive nämlich die Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung nach dem Verwaltungsausschußverfahren; darüber hinaus sehe sie vor, daß aufgrund dieser Befugnis "weitere Abweichungen" von den Verordnungen über die Gemeinsame Agrarpolitik eingeführt werden könnten.

    Im übrigen wird in dem genannten Urteil Pardini festgestellt, daß das System der Vorausfestsetzung "im Interesse des Handels eingeführt worden ist und ... den Marktteilnehmern im Regelfall beträchtliche Vorteile verschafft".

    Wie das Urteil Pardini zeigt, ist die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge ein Vorteil, der dem Wirtschaftsteilnehmer eingeräumt wird, der Geschäfte von und nach Drittländern abwickelt, da sie ihm genauere Berechnungen ermöglicht und die Risiken ausgleicht, denen er aufgrund der Schwankungen der Weltpreise ausgesetzt ist.

  • EuGH, 26.04.1988 - 316/86

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Krücken

    Wenn die Wirtschaftsteilnehmer somit aus dem System der Vorausfestsetzungen erhebliche Vorteile ziehen, ist es angesichts der für die Kommission bestehenden Notwendigkeit, Mißbräuche zu verhindern, gerechtfertigt, daß sie auch die sich daraus eventuell ergebenden Nachteile in Kauf nehmen ( siehe Urteil vom 26 . Juni 1980 in der Rechtssache 808/79, Pardini, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2012 - C-355/10

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2010/252 -

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 1980, Pardini (808/79, Slg. 1980, 2103, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.10.1983 - 186/82

    Magazzini Generali

    In die gleiche Richtung sei die Rechtsprechung des Gerichtshofes gegangen, der sich in seinen Urteilen in der Rechtssache 158/73 (Kampffmeyer, Slg. 1974, 101), 149/78 (Rumi, Slg. 1979, 2523) und 808/79 (Pardini, Slg. 1980, 2103) mit dem Begriff der höheren Gewalt befaßt habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1982 - 273/81

    Société laitière de Gacé gegen Fonds d'orientation et de régularisation des

    Daß sie unhaltbar ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68, wonach "für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe ge- 1 - Wie in der Rechtssache 808/79 (Pardini, Sig. 1980, 2103).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1982 - 147/81

    Merkur Fleisch-Import GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Ericus. - Zollrecht -

    In dieser Hinsicht scheint es mir aufschlußreich, daß das Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 808/79, Pardini (Sig. 1980, 2103) die Notwendigkeit anerkannt hat, daß den mit der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation betrauten Behörden genaue Vorausschätzungen der zukünftigen Ein- und Ausfuhren zur Verfügung stehen, und bestätigt hat, daß die Marktteilnehmer, die die sich aus der Regelung ergebenden Vorteile in Anspruch nehmen, auch die Nachteile in Kauf nehmen müssen, die sich aus der Notwendigkeit für die Gemeinschaft ergeben, Mißbräuche zu verhindern (Randnummern 17 und 21 der Entscheidungsgründe).
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